Stadtfestordnung

Gemeinsam für ein friedliches Stadtfest: damit alle das Fest in vollen Zügen genießen können, bitten wir um Rücksichtnahme und Einhaltung unserer Stadtfestordnung.

Waffenverbot

Das Mitbringen von Waffen in jeder Art ist untersagt.

Verbot spitzer Gegenstände

Das Mitbtingen und Führen von spitzen Gegenständen ist untersagt.

Verbot von Sprengkörpern

Feuerwerkskörper sind untersagt.

Verbot von Feuer

 Das Entzünden von Feuer oder das Vernwenden von Brandkörpern ist untersagt.

Rucksackverbot

Große Taschen, Rucksäcke und Koffer sind auf dem Stadtfest-Gelände nicht erlaubt.

Rollschuhverbot

Skates, Skateboards oder ähnliche Fortbewegungsmittel sind untersagt.

Fahrradverbot

Das Fahren mit Einrädern, Zweirädern oder anderen Fahrzeugen ist untersagt.

Glasverbot

Glas, Glasflaschen oder andere Glasbehältnisse sind nicht erlaubt.

BTM Verbot

Das Mitbringen sämtlicher Betäubungsmittel
ist verboten

§ 1 Geltungsbereich
(1) 
Diese Verordnung gilt für den räumlichen Bereich des jährlich stattfindenden Stadtfestes in Gehrden. Dazu gehören ……..

 

§ 2 Aufenthalt
(1) 
Besucherinnen und Besucher des Stadtfestes dürfen sich im Geltungsbereich dieses Stadtfestes aufhalten, wenn nicht eine Regelung dieser Stadtfestordnung etwas anderes bestimmt.
(2) Im Geltungsbereich dieser Stadtfestordnung darf sich nicht aufhalten, wer erkennbar unter der Einwirkung von übermäßigem Alkohol oder von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes steht oder verbotene Gegenstände im Sinne des § 4 dieser Stadtfestordnung mit sich führt.
(3) Die Zu- und Abgänge, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sowie besonders gekennzeichnete Zonen sind für den bestimmungsgemäßen Zweck freizuhalten.

 

§ 3 Verhalten auf dem Stadtfest
(1) 
Jede Besucherin und jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass keine andere Person
geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert
oder belästigt wird.
(2) Die Besucherinnen und Besucher haben den Anordnungen der Veranstalterin/des Veranstalters, des Ordnungsdienstes, der Polizei, der Feuerwehr sowie der Ordnungsbehörden Folge zu leisten.
(3) Es ist insbesondere untersagt,
a. die für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Zäune und andere Absperrungen zu besteigen oder zu überklettern;
b. Bereiche, die nicht für Besucherinnen und Besucher zugelassen sind, ohne Genehmigung der Veranstalterin/des Veranstalters, der Polizei oder der Ordnungsbehörden zu betreten; dazu zählen insbesondere die Bereiche hinter den aufgebauten Ständen, Bühnen und Absperrungen;
c. mit Gegenständen, die Personen verletzen oder Sachen beschädigen können, zu werfen;
d. ohne behördliche Genehmigung Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtmunition oder sonstige pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
e. Bauten, Anlagen, Einrichtungen oder Wege, die Sicherheitshinweise (z.B. Notausgang) beinhalten, zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben.
(4) 
Vor, während und nach Beendigung des Stadtfestes kann der Fahrzeugverkehr
innerhalb des Geltungsbereichs dieser Stadtfestordnung untersagt werden, wenn eine Gefährdung von Fußgängern zu befürchten ist.

 

§ 4 Untersagte Gegenstände
(1) Das Mitführen und Überlassen folgender Gegenstände ist untersagt:
a. 
Waffen jeder Art nach den Regelungen des Waffengesetzes (WaffG);
b. Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können und zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, insbesondere Messer;
c. ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder
gasförmige Substanzen;
d. Flaschen, Gläser, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
e. Fackeln, Feuerwerkskörper, Leuchtmunition, Rauchkerzen, bengalische Feuer und andere pyrotechnische Gegenstände;
f. Sprühfarbe, Stifte, Aufkleber und vergleichbare Gegenstände, die für das Anbringen von Graffitis bestimmt sind;
g. große Taschen (mind. 1 Seitenlänge größer als 30 cm) und Rucksäcke
(2) Das Mitführen und Überlassen anderer Gegenstände als der in Abs. 1 genannten kann beschränkt oder untersagt werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.

 

§ 5 Ausnahmen
Die Stadt Gehrden kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Stadtfestordnung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zulassen. Die Stadt Gehrden informiert den Veranstalter des Stadtfestes über die erteilten Ausnahmegenehmigungen.

 

§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) 
Ordnungswidrig im Sinne von § 59 Abs. 1 NPOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a. sich entgegen § 2 Abs. 2 im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhält, obwohl er erkennbar unter der übermäßigen Einwirkung von Alkohol oder von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes steht oder verbotene Gegenstände im Sinne des § 4 dieser Verordnung mit sich führt,
b. entgegen § 2 Abs. 3 die Zu- und Abgänge, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sowie besonders gekennzeichnete Zonen für den bestimmungsgemäßen Zweck nicht freihält,
c. entgegen § 3 Abs. 1 andere Personen schädigt, gefährdet oder mehr als nach den
Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt,
d. entgegen § 3 Abs. 2 den Anordnungen der Veranstalterin/des Veranstalters, des
Ordnungsdienstes, der Polizei, der Feuerwehr sowie der Ordnungsbehörden nicht Folge leistet,
e. entgegen § 3 Abs. 3
1.die zur allgemeinen Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Zäune und andere Absperrungen besteigt oder überklettert;
2. Bereiche ohne Genehmigung des Veranstalters, der Polizei oder der Ordnungsbehörden betritt, die nicht für Besucherinnen und Besucher zugelassen sind;
3. mit Gegenständen wirft, die Personen verletzen oder Sachen beschädigen können;
4. ohne behördliche Genehmigung Feuer macht, Feuerwerkskörper, Leuchtmunition oder sonstige pyro technische Gegenstände abbrennt oder abschießt;
5. Bauten, Anlagen, Einrichtungen oder Wege, die Sicherheitshinweise (z.B. Notausgang) beinhalten, beschriftet, bemalt oder beklebt.
f. entgegen § 4 Abs. 1 genannte Gegenstände mit sich führt oder überlässt,
g. entgegen § 4 Abs. 2 untersagte Gegenstände mit sich führt oder überlässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Abs. 1 können gemäß § 59 Abs. 2 NPOG
mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
(3)Bei Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen dieser Stadtfestordnung können Besucherinnen und Besucher von dem Veranstalter, der Polizei oder den Ordnungsbehörden vorübergehend aus dem räumlichen Geltungsbereich verwiesen werden.

 

 

Veranstaltungsordnung für das Stadtfest Gehrden – Stadtfestordnung Stand: 11.03.2023